Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
und zur Änderung anderer Gesetze |
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In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2002 (BGBl.
I S. 1467)
Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz
BGG)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzesziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen
zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von
behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten
und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
§ 2 Behinderte Frauen
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind
die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und
bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen
zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung
von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen
zulässig.
§ 3 Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist.
§ 4 Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische
und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie
andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen
in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich
ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
§ 5 Zielvereinbarungen
(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften
entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen
zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und
Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen
für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations-
oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände
können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen
verlangen.
(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten
insbesondere
1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum
Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete
Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind,
um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten
Mindestbedingungen.
Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der
Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.
(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt,
hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter
Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt diese Anzeige
auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe
haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen
durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien
beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen
eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht,
dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von
vier Wochen aufzunehmen.
(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,
1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für
die nicht beigetretenen Verbände behinderter Menschen,
2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung
beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen
geführt werden,
3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen
Zielvereinbarung,
4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen
Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte
und Pflichten beigetreten sind.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt
ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung
und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und
2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband
behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss
einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer
Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb
eines Monats mitzuteilen.
§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache
anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der
deutschen Sprache anerkannt.
(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige)
und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen
Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende
Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache
oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben
sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere
geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher
Gewalt
(1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung,
einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen
Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und
bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für
Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht
ausführen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter
Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen
zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei
der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen
Rechnung zu tragen.
(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf
behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor,
wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich
behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt
werden.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen
in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
bleiben unberührt.
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten
des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend
den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden.
Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen
Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit
erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
die Bauordnungen, bleiben unberührt.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze
und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen
und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind
nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes
barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher
Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache,
mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener
Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher
Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang
die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung
mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen
Aufwendungen zu tragen.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers
oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern
oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör-
oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher
Gewalt,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine
Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste
oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen
im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1
Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen,
öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung
von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen
können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere
verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge
und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie
wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen
und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden
und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.
§ 11 Barrierefreie Informationstechnik
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1
Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen
zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die
mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe
der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass
sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt
werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der
technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen
behinderter Menschen,
2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen
Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige
Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen,
die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen
nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach
Absatz 1 gestalten.
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
§ 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen
Verfahren
Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2, §§
8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 verletzt, können
an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach §
13 Abs. 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz
beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften
des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit
im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen
Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. In diesen
Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen
durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
§ 13 Verbandsklagerecht
(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten
verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung
oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes
gegen
1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen
Gewalt nach § 7 Abs. 2 und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung
der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs.
1 Satz 2, § 11 Abs. 1,
2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit
in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs.
1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung, § 54 Satz 2 der Wahlordnung
für die Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes,
§ 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes,
§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes,
§ 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes,
§ 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, § 3 Abs.
5 Satz 1 der Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung, §§
19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes oder
3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache
oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch, § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Satz
1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in
einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden
ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme
in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungsoder
Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann
die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht,
dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung
handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter
Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften
des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der
Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die
angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten
Landesbehörde erlassen worden ist.
(3) Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter
Menschen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung die Anerkennung erteilen. Es soll die
Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange
behinderter Menschen fördert,
2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände
dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in
diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet;
dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis
sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen
und
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr.
9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer
befreit ist.
Abschnitt 4
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange
behinderter Menschen
§ 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter
Menschen
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten
für die Belange behinderter Menschen.
(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer
Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu
stellen.
(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten
eines neuen Bundestages.
§ 15 Aufgabe und Befugnisse
(1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass
die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen
für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen
des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei der
Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen
von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische
Benachteiligungen beseitigt werden.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien
die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen
wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten
Menschen behandeln oder berühren.
(3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im
Bereich des Bundes sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung
der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Artikel 1a
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Dem § 50 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft
zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch
die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten
notwendigen Ausgaben.
Artikel 2
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
2002 (BGBl. I S. 1376) wird wie folgt geändert:
1. § 45 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung
den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen
erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.
2. Dem § 46 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen
so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten,
insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung,
die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden
teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume
barrierefrei sind.
3. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter durch körperliche
Gebrechen durch die Wörter wegen einer körperlichen
Beeinträchtigung ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung
des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Artikel 3
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994
(BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung
den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen
erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.
2. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen
so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten,
insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen,
die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden
teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume
barrierefrei sind.
3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter durch körperliche
Gebrechen durch die Wörter wegen einer körperlichen
Beeinträchtigung ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung
des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Artikel 4
Änderung der Bundes-Apothekerordnung
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 5
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 der Approbationsordnung für Apotheker vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch die Verordnung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen
Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher
Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
7. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke
ordnungsgemäß zu leiten.
Artikel 7
Änderung der Bundesärzteordnung
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist,.
Artikel 8
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel
2 der Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt
geändert:
1. § 34d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben
haben, dass der Arzt im Praktikum in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
des Berufs ungeeignet ist.
2. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen
Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher
Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,.
3. Anlage 20a wird wie folgt gefasst:
Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Herrn/Frau
(Vornamen, Familienname ggf. abweichender
Geburtsname)
geboren am
in
wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener
Ärztlicher Prüfung
vom
bis
im/in der*)
in
als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.
Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung mit
vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
abgeleistet worden.**)
Die Ausbildung ist vom
bis
wegen
unterbrochen
worden.*)
Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß
abgeleistet worden.**)
Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Einzelnen***)
Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau
in gesundheitlicher
Hinsicht die Eignung für die Ausübung des ärztlichen Berufs
fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben:**)
Siegel oder Stempel
, den
(Unterschrift des ärztlichen Leiters/ des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)
***) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß
§ 34a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig
gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung.
***) Nicht Zutreffendes streichen.
***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im
Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit
jeweils erstreckt hat.
Artikel 9
Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
§ 2 Abs. 1 Buchstabe g der Ersten Durchführungsverordnung zum
Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
g) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 10
Änderung des Psychotherapeutengesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten
§ 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749)
wird wie folgt gefasst:
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen
Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher
Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und.
Artikel 12
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten
§ 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl.
I S. 3761) wird wie folgt gefasst:
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen
Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher
Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist,.
Artikel 14
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10.
November 1999 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen
Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher
Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und.
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen
Assistenten
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen
Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl.
I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist,.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter
Apothekeranwärter
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter
Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813) wird wie
folgt gefasst: 2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
des Berufs ungeeignet ist.
Artikel 17
Änderung des Ergotherapeutengesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl.
I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 18
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 19
Änderung des Hebammengesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 20
Änderung des Krankenpflegegesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl.
I S. 893), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 21
Änderung des Rettungsassistentengesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989
(BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 22
Änderung des Orthoptistengesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989
(BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 23
Änderung des MTA-Gesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S.
1402), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 24
Änderung des Diätassistentengesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes vom 8. März
1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 25
Änderung des Masseurund Physiotherapeutengesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist.
Artikel 26
Änderung des Umweltauditgesetzes
Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), zuletzt
geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl.
I S. 2331), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ordnungsgemäß
auszuüben.
2. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
c) aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß
auszuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),.
Artikel 27
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert:
1. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe Abs. 2 und 3
gestrichen.
2. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort Regelsatzes die Wörter
eines Haushaltsvorstandes eingefügt und die Angabe nach
§ 22 Abs. 1 gestrichen.
b) In Satz 5 werden die Angabe 21.durch die Angabe 18.
und das Wort Behinderten durch die Wörter behinderten
Menschen ersetzt.
3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe 50 Deutsche Mark durch
die Angabe 26 Euro ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden
mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden
mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende
in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule
möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern
in ihrem Bereich den Sport.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter
Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.
b) In dem bisherigen Satz 6 wird die Ziffer 5 durch die Ziffer
6 ersetzt.
Artikel 29
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 33 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht
geeignet sind;.
Artikel 30
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),
wird wie folgt geändert:
1. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter infolge eines
körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht zur ordnungsmäßigen
durch die Wörter aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen
ersetzt.
2. § 50 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
7. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;.
Artikel 31
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3574), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß
auszuüben;.
2. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht
nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts
ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben
in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;.
3. In § 15 Satz 2 wird das Wort ordnungsmäßig
durch das Wort ordnungsgemäß ersetzt.
4. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter wegen
einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung durch die Wörter aus gesundheitlichen
Gründen ersetzt.
5. § 67 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben
kann.
6. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts
auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen
Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß
auszuüben.
Artikel 32
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das
Amt ordnungsgemäß auszuüben;.
Artikel 33
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort Landesversorgungsämtern
die Wörter oder den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen
worden sind, eingefügt.
2. In § 18 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter durch Krankheit
oder Gebrechen durch die Wörter aus gesundheitlichen
Gründen ersetzt.
3. In § 57a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter im übrigen
durch die Wörter in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder
Verträge auf Landesebene betreffen
ersetzt.
Artikel 35
Änderung des Börsengesetzes
§ 30 Abs. 4 Nr. 6 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
6. er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes unfähig
ist oder.
Artikel 36
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3656), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß
auszuüben;.
2. § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht
nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts
ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben
in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;.
3. In § 22a Satz 2 wird das Wort ordnungsmäßig
durch das Wort ordnungsgemäß ersetzt.
4. In § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter wegen
einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung durch die Wörter aus gesundheitlichen
Gründen ersetzt.
5. § 61 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben
kann.
6. In § 89 Abs. 3 werden die Wörter durch Krankheit oder
Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig
durch die Wörter aus gesundheitlichen Gründen auf nicht
absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß
ersetzt.
7. In § 181 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter infolge eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen
Kräfte durch die Wörter aus gesundheitlichen Gründen
ersetzt.
8. In § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter infolge
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer geistigen
Kräfte durch die Wörter aus gesundheitlichen Gründen
ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1975 (BGBI. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:
1. § 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß
auszuüben;.
2. § 46 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
7. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
3. § 100 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.
Artikel 38
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß
auszuüben;.
2. § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
unfähig ist, den Beruf des Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß
auszuüben.
3. In § 75 Abs. 5 werden die Wörter durch Krankheit oder
Gebrechen durch die Wörter aus gesundheitlichen Gründen
ersetzt.
4. § 76 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.
Artikel 39
Änderung des Schornsteinfegergesetzes
In § 10 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden
ist, werden die Wörter wegen eines körperlichen Gebrechens
oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
durch die Wörter aus gesundheitlichen Gründen ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Hufbeschlagverordnung
In § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember
1965 (BGBl. I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die
Wörter wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte
durch die Wörter aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend ersetzt.
Artikel 41
Änderung des Gaststättengesetzes
§ 4 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten
Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden
können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für
das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige
Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung
erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht
erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich
umgebaut oder erweitert wurde,.
b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz angefügt:
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine
barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur
mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.
2. In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
a) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen
bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die
Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen
sind, und
b) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für
das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Artikel 42
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist,.
Artikel 43
Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und
Tierärzte
In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Approbationsordnung für Tierärztinnen
und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), die durch
die Verordnung vom 12. Januar 2001 (BGBl. I S. 119) geändert worden
ist, werden die Wörter wegen eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte
oder wegen einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
unfähig oder durch die Wörter in gesundheitlicher
Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet
oder ersetzt.
Artikel 44
Änderung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
In § 3 Abs. 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die zuletzt durch Artikel 2 §
17 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden
ist, werden die Wörter wegen eines körperlichen Gebrechens,
wegen Farbensehschwäche, Schwächung ihrer körperlichen
oder geistigen Kräfte, einer Sucht durch die Wörter in
gesundheitlicher Hinsicht ersetzt.
Artikel 45
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Dem § 54 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28.
Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen
des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine
Wahlschablone zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der
Bundeswahlbeauftragte.
Artikel 46
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert:
1. In § 26c Abs. 12 wird die Angabe 21. durch die Angabe
18. ersetzt.
2. In § 27h Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe 50 Deutsche Mark
durch die Angabe 26 Euro ersetzt.
3. § 64b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen der Kriegsopferfürsorge
nach § 33 Abs. 3 bis 5 und 7, §§ 34 und 40 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 26 Abs. 3 und 4 zur Teilhabe
am Arbeitsleben und nach den §§ 27 und 27a gewährt werden.
Artikel 47
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Allgemeiner Teil
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (Artikel
I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950),
wird wie folgt geändert:
§ 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist
derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen
oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen
Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt
des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt
hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Artikel 47a
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Arbeitsförderung
In § 318 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002
(BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird das Wort Behinderter
gestrichen.
Artikel 47b
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Krankenversicherung
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter Werkstätten
für Behinderte durch die Wörter Werkstätten
für behinderte Menschen ersetzt.
2. § 192 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung
zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld
oder Übergangsgeld gezahlt wird oder.
Artikel 47c
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Unfallversicherung
In § 58 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe
§ 51 Abs. 1 durch die Angabe § 46 Abs. 1 des
Neunten Buches ersetzt.
Artikel 48
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.
1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.
März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert:
1. In § 42 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe § 27d Abs. 1 Nr.
6 durch die Angabe § 27d Abs. 1 Nr. 3 ersetzt.
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe 323 Euro
durch die Angabe 325 Euro ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe 300 Euro durch die Angabe 299
Euro ersetzt.
3. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter Der Berechnung
durch die Wörter Für die Berechnung ersetzt.
3a. In § 51 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe § 47 durch
die Angabe § 48 ersetzt.
4. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Aus dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 1 unterrichtet
die Bundesregierung die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes
auch über die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz getroffenen
Maßnahmen, über Zielvereinbarungen im Sinne von § 5 des
Behindertengleichstellungsgesetzes sowie über die Gleichstellung
behinderter Menschen und gibt eine zusammenfassende, nach Geschlecht und
Alter differenzierte Darstellung und Bewertung ab. Der Bericht nimmt zu
möglichen weiteren Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter
Menschen Stellung. Die zuständigen obersten Landesbehörden werden
beteiligt.
5. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe Absatz 2
durch die Angabe Absatz 3 ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe Absätzen 1 bis 3 durch
die Angabe Absätzen 1 bis 4 ersetzt.
6. In § 101 Abs. 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration
schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und.
7. In § 150 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe Absatz 4 durch
die Angabe Absatz 3 ersetzt.
8. In § 153 wird der bisher in Satz 1 Nr. 2 dem Wort Gruppen
folgende Satzteil zusammen mit dem anschließenden Satz 2 auf eine
neue Zeile unter Nummer 2 verschoben.
Artikel 48a
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S.
2251), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe § 18 die Angabe
Abs. 1 eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe § 18 die Angabe Abs.
1 eingefügt.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe § 18
die Angabe Abs. 1 eingefügt.
Artikel 49
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel
237 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst
weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen
Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt
eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder
Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände
im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.
2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem
auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der
Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen.
Artikel 50
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern des Umweltschutzes
die Wörter sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen,
eingefügt.
2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen
durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich
beeinträchtigt würden.
Artikel 51
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel
14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt
geändert:
1. In § 8 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen
mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen,
für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst
weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden
Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen
getroffen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte
der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören.
2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b am Ende wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
c) eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst
weitreichenden barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend
den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3 Satz 3);.
3. In § 13 Abs. 2a wird die Angabe § 8 Abs. 3 Satz 2
durch die Angabe § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 ersetzt.
Artikel 52
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
§ 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967
(BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Das Wort Behinderte wird durch die Wörter behinderte
Menschen ersetzt.
1a. Die Wörter erleichtert wird werden durch die Wörter
ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird ersetzt.
2. Folgende Sätze werden angefügt:
Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur
Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel,
eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung
zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms
mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen
Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach
Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach §
13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen
übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an
das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen
2 und 3 Ausnahmen zulassen.
Artikel 52a
Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die durch Artikel 2 § 25
des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden
ist, wird das Wort erleichtern durch die Wörter ohne
besondere Erschwernis ermöglichen ersetzt.
Artikel 53
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert: 1.
Nach § 19c wird folgender § 19d eingefügt:
§ 19d
Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine gefahrlose und
leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen,
Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu
tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen,
mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit
können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes
festgelegt werden.
2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:
§ 20b
Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht
betreiben, haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche
Benutzung der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von
behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen.
§ 20a Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit
können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes
festgelegt werden.
Artikel 53a
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S.
2376) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender
Satz angefügt:
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
2. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe in der jeweils ab
1. Januar 2002 durch die Angabe ab 1. Januar 2002 in der jeweils
ersetzt.
Artikel 54
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 40, 43, 44, 45, 48a, 52 und
52a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 55
Schlussvorschriften
Die Rechtsverordnungen nach Artikel 1 § 9 Abs. 2, § 10 Abs.
2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 müssen bis zum 31. Juli 2002 in Kraft
treten.
Artikel 56
Inkrafttreten
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 tritt das Gesetz am 1. Mai
2002 in Kraft.
(2) Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48 Nr. 2 treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
(3) Artikel 33 Nr. 01 und 2 treten mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft.
(4) Artikel 1a, 2 und 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
(nach oben)
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