Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
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vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 315) in der Neufassung vom 6. Februar
1995 (BGBl. I S. 165)
letzte Änderungen:
Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 (BGBl I
S. 2376)
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 1946)
Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung
und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2787)
§ 1 Schwarzarbeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- und Werkleistungen in erheblichem
Umfange erbringt, obwohl er
1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt
für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-,
Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
oder der Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes
nicht nachgekommen ist,
2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes
eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen
ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung)
nicht erworben hat oder
3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne
in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1 oder 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet
werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen, die auf
Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe
im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085) oder
Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumföderungsgesetzes.
§ 2 Beauftragung mit Schwarzarbeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem
Umfange ausführen läßt, indem er eine oder mehrere Personen
beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in §
1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Beauftragung einer Person, die gegen
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 verstößt, mit einer Geldbuße
bis zu dreihunderttausend Euro, sonst mit einer Geldbuße bis zu
einhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 3 Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden arbeiten insbesondere
mit folgenden Behörden zusammen:
1. den Arbeitsämtern,
2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für
die Sozialversicherungsbeiträge,
3. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
4. den Finanzbehörden,
5. den Trägern der Unfallversicherung,
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
7. den Behörden der Zollverwaltung,
8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägern der Sozialhilfe.
(2) Ergeben sich für die nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen
Behörden bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall
konkrete Anhaltspunkte für
1. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne
erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem
Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a
des Asylbewerberleistungsgesetzes,
4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten
Buches Sozialgesetzbuch über die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen
Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden
nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.
(2a) ergeben sich für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 genannten
Behörden im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben Anhaltspunkte für Verstöße gegen die §§
1, 2, 2a und 4, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
(3) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen
Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 1 oder 2 erforderlich sind,
soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar
ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer
Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.
§ 4 Unlautere Werbung in Medien
(1) Ordnungswidrig handelt, wer für die selbständige Erbringung
handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen,
Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne pflichtgemäß
in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Namen und Anschrift
unter einem Telekommunikationsanschluss oder einer Chiffre und bestehen
in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
Absatz 1, ist die Anbieter dieser Telekommunikationsdienstleistung oder
der Herausgeber der Chiffreanzeige verpflichtet, der Handwerkskammer Namen
und Anschrift des Anschlussinhabers oder Auftraggebers der Chiffreanzeige
unentgeltlich mitzuteilen. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 können die dafür nach Landesrecht zuständigen
Behörden über zentrale Abfragestellen in entsprechender Anwendung
des § 90 Abs. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes Auskunft über
Namen und Anschrift des Anschlussinhabers einholen.
§ 5 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in
§ 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung
genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von zwei Jahren
ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte
1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs.
1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
oder Artikel 1 §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)
oder
2. nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuchs
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße
von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das
Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel
an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für
die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1
Nr. 1 und 2 dürfen den Vergabebehörden auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte geben. Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern
bei Bauaufträgen Auskünfte des Bundeszentralregisters nach §
30 Abs. 5, § 31 des Bundeszentralregistergesetzes und Auskünfte
des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung über
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer in Satz 1
genannten Straftat oder Ordnungswidrigkeit an oder verlangen, vom Bewerber
die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Bundeszentralregister
oder Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein
dürfen.
(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten
nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich.
§ 6 Zuständigkeit und Vollstreckung
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2, soweit ein
Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht,
der zuständige Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich,
2. in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige
Behörde.
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
§ 7 (Inkrafttreten)
(nach oben)
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