Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- AÜG) |
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In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997
(BGBl. I S. 714)
letzte Änderungen:
G. v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443);
Inkrafttreten 01.01.2002
G. v. 13.12.2001 (BGBl. I S. 3584);
Inkrafttreten 01.01.2002
G. v. 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787);
Inkrafttreten 01.08.2002
Artikel 1
§ 1 Erlaubnispflicht
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen
wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu
einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist
keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder
auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung
von Vertragsleistungen verpflichtet sind.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und
übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten
oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) oder übersteigt
die Dauer der Überlassung im Einzelfall 12 Monate (§ 3 Abs.
1 Nr. 6), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung
betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16
Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht
anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von
Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher
geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes,
wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem
Arbeitgeber leistet, oder
3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage
zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches
Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt
ist.
§ 1a Anzeige der Überlassung
(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten,
der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber
einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt,
wenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für seinen Geschäftssitz
zuständigen Landesarbeitsamt angezeigt hat.
(2) In der Anzeige sind anzugeben
1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt
des Leiharbeitnehmers,
2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige
Pflicht zur auswärtigen Leistung,
3. Beginn und Dauer der Überlassung,
4. Firma und Anschrift des Entleihers.
§ 1b Einschränkungen im Baugewerbe
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des
Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet
werden, ist unzulässig. Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes
gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen
oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden.
§ 2 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach
§ 3 die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Änderung
oder Ergänzung von Auflagen ist auch nach Erteilung der Erlaubnis
zulässig.
(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden,
wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich
ist.
(4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf Verlängerung
der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu
stellen. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn
die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres
ablehnt. Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung
der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend,
jedoch nicht länger als zwölf Monate.
(5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher
drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war.
Sie erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen
Gebrauch gemacht hat.
§ 2a Kosten
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung
der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben.
(2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 2500 Euro
nicht überschreiten.
§ 3 Versagung
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften
des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung
der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung
im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften
des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist,
die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3. mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt einen befristeten Arbeitsvertrag
abschließt, es sei denn, daß sich für die Befristung
aus der Person des Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt oder
die Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar
an einen mit demselben Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt;
4. mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete Arbeitsverträge
abschließt, diese Verträge jedoch durch Kündigung beendet
und den Leiharbeitnehmer wiederholt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses erneut einstellt;
5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt
auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an einen Entleiher beschränkt,
es sei denn, der Leiharbeitnehmer tritt unmittelbar nach der Überlassung
in ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher ein und war dem Verleiher
von der Bundesanstalt für Arbeit als schwervermittelbar vermittelt
worden, oder
6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger als 24 aufeinander
folgende Monate überläßt; der Zeitraum einer unmittelbar
vorangehenden Überlassung durch einen anderen Verleiher an denselben
Entleiher ist anzurechnen.
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen,
wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe,
Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft
oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem
Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen
Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat.
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen
wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser
Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach
den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser
Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristischen Personen
zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung
noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz
2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter
Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.
(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten,
die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses
Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit
nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige,
erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche
Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich
Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet
sind.
§ 4 Rücknahme
(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft
zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil
auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand
der Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung
mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Vertrauen
kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er
1. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder eine strafbare
Handlung erwirkt hat;
2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig waren, oder
3. die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte.
Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat.
Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde
festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht
werden; die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher
auf sie hingewiesen hat.
(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt
zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis
erhalten hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.
§ 5 Widerruf
(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,
wenn
1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden
ist;
2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm
gesetzten Frist erfüllt hat;
3. die Erlaubnisbehörde auf Grund nachträglich eingetretener
Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder
4. die Erlaubnisbehörde auf Grund einer geänderten Rechtslage
berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam.
§ 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts
erneut erteilt werden müßte.
(4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig,
in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat,
die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
§ 6 Verwaltungszwang
Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis
überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu
untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
zu verhindern.
§ 7 Anzeigen und Auskünfte
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis
unaufgefordert die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben,
Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die
Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand haben. Wenn
die Erlaubnis Personengesamtheiten, Personengesellschaften oder juristische
Persionen erteilt ist und nach ihrer Erteilung eine andere Person zur
Geschäftsführung oder Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
berufen wird, ist auch dies unaufgefordert anzuzeigen.
(2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die Auskünfte
zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig fristgemäß
und unentgeltlich zu erteilen. Auf Verlangen der Erlaubnisbehörde
hat der Verleiher die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen
sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben auf sonstige
Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher hat seine Geschäftsunterlagen
drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) In begründeten Einzelfällen sind die von der Erlaubnisbehörde
beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Geschäftsräume
des Verleihers zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen. Der Verleiher
hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des GG) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Richters bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen
werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304
bis 310 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr
im Verzuge können die von der Erlaubnisbehörde beauftragten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen
ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift
über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen,
aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt
haben.
(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8 Statistische Meldungen
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjährlich statistische
Meldungen über
1. die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt nach Geschlecht,
nach der Staatsangehörigkeit, nach Berufsgruppen und nach der Art
der vor der Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher
ausgeübten Beschäftigung,
2. die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer überlassen hat,
gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er mit jedem
überlassenen Leiharbeitnehmer eingegangen ist,
5. die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen Leiharbeitnehmers,
gegliedert nach Überlassungsfällen,
zu erstatten. Die Erlaubnisbehörde kann die Meldepflicht nach Satz
1 einschränken.
(2) Die Meldungen sind für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 1.
September des laufenden Jahres, für das zweite Kalenderhalbjahr bis
zum 1. März des folgenden Jahres zu erstatten.
(3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des Absatzes
1 Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen sind auf diesen Vordrucken zu
erstatten. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.
(4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaubnisbehörde geheimzuhalten.
Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht.
Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für
die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen,
an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen
oder der für ihn tätigen Personen handelt. Veröffentlichungen
von Ergebnissen auf Grund von Meldungen nach Absatz 1 dürfen keine
Einzelangaben enthalten. Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger
ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.
§ 9 Unwirksamkeit
Unwirksam sind:
1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern
und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche
Erlaubnis hat,
2. wiederholte Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher
und Leiharbeitnehmer, es sei denn, daß sich für die Befristung
aus der Person des Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt oder
die Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar
an einen mit demselben Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt,
3. Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und
Leiharbeitnehmer durch den Verleiher, wenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer
wiederholt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erneut einstellt,
4. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer
zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis
zum Verleiher nicht mehr besteht,
5. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher
zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher
und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen
§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer
nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen
Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher
für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande
gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit
beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher
und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen.
Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit
des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und
ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender
Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die
zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart.
Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und
sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer
Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch
auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgeld.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit seines Vertrages
mit dem Verleiher von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch
erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund
der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des
Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach §
9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts,
die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an
einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich
dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber;
beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch des Leiharbeitnehmers
auf Arbeitsentgelt nicht von seinem Angebot zur Arbeitsleistung abhängig;
§ 11 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. Entsprechendes
gilt für die Zeit nach Ablauf der Frist, wenn eine Befristung nach
§ 9 Nr. 2 unwirksam ist.
(5) Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 länger als zwölf aufeinander
folgende Monate dauernden Überlassung desselben Leiharbeitnehmers
an einen Entleiher hat der Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats
dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts zu gewähren; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
(1) Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses
in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen, die elektronische
Form ist ausgeschlossen. In der Urkunde sind anzugeben:
1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie
Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt
des Leiharbeitnehmers,
3. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der von dem Leiharbeitnehmer
zu leistenden Tätigkeit, dafür erforderliche Qualifikationen,
ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten
beschäftigt wird, und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
4. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gründe für
eine Befristung,
5. Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
6. die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich
der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer
Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehender Nichtbeschäftigung,
8. Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
9. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
10. die vereinbarte Arbeitszeit,
11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge
und Betriebsvereinbarungen, die auf das Leiharbeitsverhältnis anzuwenden
sind,
12. die Angaben nach § 2 Abs. 2 des Nachweisgesetzes, wenn der Leiharbeitnehmer
länger als einen Monat seine Arbeitsleistung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hat.
Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen werden. Die Verpflichtung
zur Ausstellung der Urkunde nach Satz 1 entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis
durch eine schriftliche Vereinbarung begründet wird, welche die in
Satz 2 geforderten Angaben enthält. Der Verleiher hat dem Leiharbeitnehmer
die Urkunde nach Satz 1 oder nach Satz 4 vor Beginn der Beschäftigung
bei einer Auslandstätigkeit des Leiharbeitnehmers spätestens
vor der Abreise auszuhändigen und eine Durchschrift drei Jahre lang
aufzubewahren. Der Verleiher hat jede Änderung der Angaben nach Satz
2 in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung
aufzunehmen, sie unverzüglich dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen und
eine Durchschrift ebenfalls drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß
ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt
dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten
das Merkblatt und die Urkunde nach Absatz 1 in ihrer Muttersprache. Die
Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über
den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen
der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme
(§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche
Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist
(§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern
anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug
des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann
nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig
zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen
ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes nach Satz 1 hat der Verleiher
den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern,
hinzuweisen.
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt
den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten
für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten
des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor
Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich
über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der
Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen
zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer
zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen
oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen
Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes
zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit
bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag
gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen.
§ 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.
In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis
nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären,
welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene
Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich
ist.
(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt
des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung
(§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs
(§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung
(§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§
2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung nach §
28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben zu machen.
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung
bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den
Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen
Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind
berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen
und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen.
Die §§ 81, 82 Abs. 1 und §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes
gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung
ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes
zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche
Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen.
Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12
Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Absatz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten für die Anwendung
des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
§ 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung
nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht
besitzt, entgegen § 1 einem Drittel ohne Erlaubnis überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldbuße bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus
grobem Eigennutz handelt.
§ 15a Entleih von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis
(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der
eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses
tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis
zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche
oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
(2) Wer als Entleiher
1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine erforderliche
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nicht besitzen, tätig werden läßt oder
2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung
beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis
überläßt,
1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer
tätig werden läßt,
1b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt
oder tätig werden läßt,
2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der
eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,
2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt,
4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder nach §
11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt,
7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
7a. entgegen § 10 Abs. 5 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,
8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 oder 6 oder Abs. 2
nicht nachkommt,
9. einen Leiharbeitnehmer länger als 24 aufeinander folgende Monate
bei einem Dritten tätig werden läßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a, 3, 7a und 9 mit einer Geldbuße
bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeit, die Landesämter und die Arbeitsämter jeweils
für ihren Geschäftsbereich.
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen
Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs.
2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen
und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.
§ 17 Bundesanstalt für Arbeit
Die Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen
Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durch.
Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16
arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden
Behörden zusammen:
1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für
die Sozialversicherungsbeiträge,
2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
3. den Finanzbehörden,
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen
Behörden,
5. den Trägern der Unfallversicherung,
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
7. den Behörden der Zollverwaltung,
8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägern der Sozialhilfe.
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung
dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne
erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch,
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall oder Rentenversicherung oder einem
Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a
des Asylbewerberleistungsgesetzes,
4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung
und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur
Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang
mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit
Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen
Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden
nach § 63 des Ausländergesetzes.
(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum
Gegenstand haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten,
der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren
abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein
Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung
Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln.
Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die
Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze,
die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
3. der in Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über
die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesanstalt
für Arbeit
ist zulässig.
(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden
sollen der Bundesanstalt für Arbeit Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren,
die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §
16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß
der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen,
wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 (aufgehoben)
Artikel 2 bis 5
(Änderung anderer Vorschriften)
Artikel 6
Schlußvorschriften
§§ 1 bis 3 (gegenstandslos)
§ 3a (aufgehoben)
§ 3b Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Nachweis
der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen
(Nachweisgesetz)
Hat das Leiharbeitsverhältnis bereits am 28. Juli 1995 bestanden,
ist dem Leiharbeitnehmer auf sein Verlangen eine Urkunde oder eine schriftliche
Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 § 11 Abs. 1 unverzüglich
auszuhändigen, es sei denn, eine früher ausgestellte Urkunde
oder eine schriftliche Vereinbarung enthält alle nach Artikel 1 §
11 Abs. 1 erforderlichen Angaben.
§ 4 (Inkrafttreten)
(nach oben)
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