Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz |
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1. WOMitbestG vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682)
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl.
I S. 1153) verordnet
die Bundesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, aus einem
Betrieb, so bestimmen sich die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer dieses Unternehmens nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4 oder § 5
des Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer Unternehmen
teil, so bestimmt sie sich nach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz.
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bestimmt sich
nach den Vorschriften des Teils 1.
(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer bestimmt
sich nach den Vorschriften des Teils 2.
Teil 1
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 1
Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
Abschnitt 1
Einleitung der Wahl
§ 2 Bekanntmachung des Unternehmens
(1) Das Unternehmen macht spätestens 19 Wochen vor dem voraussichtlichen
Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer bekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
wählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:
1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer;
2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
3. die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer. Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens
auch an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen teil
(§§ 50, 51) und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder
nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit
der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder,
so ist auch dies in der Bekanntmachung anzugeben.
(2) Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten,
den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb und durch Einsatz
der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik
erfolgen. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist
nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform
von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen
sind, damit nur das Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen
kann.
(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung übersendet das Unternehmen
eine Kopie der Bekanntmachung
1. dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss,
2. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,
3. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch
Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens.
§ 3 Betriebswahlvorstand
Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie
die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Betriebswahlvorstand.
§ 4 Bildung des Betriebswahlvorstands
Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2
bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat
kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand
muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des
Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein.
(2) Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten angemessen vertreten
sein. Dem Betriebswahlvorstand muss, wenn in dem Betrieb mindestens fünf
wahlberechtigte leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens
ein leitender Angestellter angehören.
(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den
Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebswahlvorstands,
die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind.
Besteht kein Betriebsrat, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder
des Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gewählt.
(5) Die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder werden
von dem für den Betrieb zuständigen Sprecherausschuss bestellt.
Besteht kein Sprecherausschuss, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder
des Betriebswahlvorstands in einer Versammlung der leitenden
Angestellten des Betriebs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
§ 6 Mitteilungspflicht
Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung
dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich
die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
§ 7 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
(1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden und mindestens eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter.
(2) Der Betriebswahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung
geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner
Unterstützung heranziehen.
(3) Der Betriebswahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede Sitzung des Betriebswahlvorstands
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse
enthält; bei Beschlüssen über die Eintragung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Wählerliste als in §
3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder als leitende
Angestellte ist in der Niederschrift auch zu vermerken, ob sie ohne Gegenstimme
gefasst worden sind. Mitglieder des Betriebswahlvorstands, gegen deren
Stimmen ein Beschluss gefasst worden ist, können verlangen, dass
in der Niederschrift ihre abweichende Meinung vermerkt wird. Die Niederschrift
ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Betriebswahlvorstands
zu unterzeichnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben
und weitere Niederschriften des Betriebswahlvorstands.
(4) Bekanntmachungen des Betriebswahlvorstands können durch Aushang
und durch den Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und
Kommunikationstechnik erfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren
geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb.
Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Einsatz der Informations-
und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis
dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann
und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen
der Bekanntmachung vornehmen kann.
(5) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstand bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm den erforderlichen Geschäftsbedarf
zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig
sind, rechtzeitig über den Anlass der Wahl, das Wahlverfahren, die
Abstimmungen, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahlvorschläge,
den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
§ 8 Wählerliste
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung
eine Liste der Wahlberechtigten des Betriebs (Wählerliste) auf, getrennt
nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern
und den leitenden Angestellten. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer
Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt
werden. Das Aufstellen der Wählerliste kann durch Einsatz der im
Unternehmen vorhandenen Informations-
und Kommunikationstechnik erfolgen, wenn Vorkehrungen getroffen sind,
damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen in der Wählerliste
vornehmen kann.
(2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist verpflichtet darauf hinzuwirken,
dass die Wahlberechtigten in der Wählerliste in zutreffender Weise
in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte
eingeteilt werden. Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands
sollen hierüber um eine Beschlussfassung ohne Gegenstimme bemüht
sein. Hat der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließlich
Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so ist § 10 nicht anzuwenden.
(3) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand alle für die Anfertigung
der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es hat den Betriebswahlvorstand
insbesondere bei der Einteilung in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes und leitende Angestellte zu unterstützen.
(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste
unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer
1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,
2. das 18. Lebensjahr vollendet oder
3. die Eigenschaft als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter
Arbeitnehmer oder leitender Angestellter wechselt, oder wenn sich in sonstiger
Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in der Wählerliste
beruht, ändern.
(5) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen sind.
§ 9 Bekanntmachung über die Bildung des Betriebswahlvorstands
und die Wählerliste
(1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung
ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte
Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.
Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb
und durch den Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und
Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der Ermöglichung
der Einsichtnahme in die Wählerliste die Namen seiner Mitglieder
und seine Anschrift bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt vom Tag ihres
Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und
den letzten Tag dieses Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:
1. das Datum ihres Erlasses;
2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz
und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur
innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim
Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der
Frist ist anzugeben;
4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der
Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder
der Ergänzung eingelegt werden können;
5. dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind.
(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstellung der Wählerliste
nach § 8 Abs. 1 über die Eintragung der Wahlberechtigten als
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende
Angestellte nicht ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme
gefasst, so muss die Bekanntmachung nach Absatz 2 auch die folgenden Angaben
enthalten:
1. dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer innerhalb von einer
Woche seit Erlass der
Bekanntmachung schriftlich vom Betriebswahlvorstand die Änderung
der eigenen Eintragung
als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder
leitender Angestellter in der Wählerliste verlangen kann; der letzte
Tag der Frist ist anzugeben;
2. dass dem Änderungsverlangen nach Nummer 1 zu entsprechen ist,
wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands dem Verlangen zustimmt;
3. dass gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur Einspruch eingelegt
werden kann, soweit nicht nach Nummer 1 eine Änderung der Wählerliste
verlangt werden kann.
§ 10 Änderungsverlangen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von einer
Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich
vom Betriebswahlvorstand verlangen, dass die eigene Eintragung in der
Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter
Arbeitnehmer oder leitender Angestellter geändert wird.
(2) Dem Änderungsverlangen nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn
ein Mitglied des Betriebswahlvorstands
dem Verlangen zustimmt. Eine Zustimmung nach Satz 1 kann nur innerhalb
einer Woche nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist erteilt werden;
sie ist schriftlich
gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu erklären.
(3) Gegen die Änderung der Eintragung nach Absatz 2 kann das Arbeitsgericht
von einem Mitglied des Betriebswahlvorstands, das dem Änderungsverlangen
nicht zugestimmt hat, angerufen werden.
§ 11 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Einspruch eingelegt
werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 1 eine Änderung der Eintragung
als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder
leitender Angestellter in der Wählerliste verlangt werden kann. Einsprüche
gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb von
einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung
nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt
werden. Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der
Wählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung
oder der Ergänzung eingelegt werden.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu entscheiden.
Ist ein Einspruch begründet, so wird die Wählerliste berichtigt.
Der Betriebswahlvorstand teilt die Entscheidung der Person, die den Einspruch
eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mit.
Abschnitt 2
Abstimmung über die Art der Wahl
§ 12 Bekanntmachung
(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt nicht mehr als 8
000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlässt der Betriebswahlvorstand
unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist
eine Bekanntmachung. Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste
verlangt worden, so wird die Bekanntmachung unverzüglich nach Ablauf
der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist erlassen. Die Bekanntmachung
muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum ihres Erlasses;
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer
Wahl gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die Wahl durch
Delegierte beschließen;
3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Antrag auf Abstimmung
darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
durch Delegierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss;
4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass der Bekanntmachung
schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte
Tag der Frist ist anzugeben;
5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung
erforderlich ist;
6. dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer durch Delegierte
nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
7. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt,
deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung die
in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern erlässt der Betriebswahlvorstand zu dem in Absatz
1 Satz 1 und 2 bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie muss folgende
Angaben enthalten:
1. das Datum ihres Erlasses;
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
gewählt werden, wenn nicht die Wahlberechtigten die unmittelbare
Wahl beschließen;
3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Antrag auf Abstimmung
darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer
Wahl gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;
4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass der Bekanntmachung
schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden kann; der letzte
Tag der Frist ist anzugeben;
5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung
erforderlich ist;
6. dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
werden kann;
7. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den Vorschriften
dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit
bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.
(3) Die Bekanntmachung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt bis zum
Erlass des Wahlausschreibens nach § 37 oder § 53. Der Betriebswahlvorstand
vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses
Zeitraums.
(4) Der Betriebswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich
nach ihrem Erlass dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
§ 13 Antrag auf Abstimmung
(1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt nicht mehr als 8
000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann ein Antrag auf Abstimmung
darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
durch Delegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 12
Abs. 1 Satz 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.
(2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt
werden sollen, gestellt werden; dies gilt auch, wenn die in § 12
Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei Wochen seit Erlass
der Bekanntmachung nach § 12 schriftlich beim Betriebswahlvorstand
einzureichen. Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach
Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.
(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von mindestens
einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet und fristgerecht
eingereicht worden ist.
(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvorstand dies
dem Antragsvertreter oder,
wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden
schriftlich mit.
§ 14 Abstimmungsausschreiben
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so erlässt
der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben.
Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Abstimmungsausschreibens
stattfinden.
(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum seines Erlasses;
2. den Inhalt des Antrags;
3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen
können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung
erforderlich ist;
5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
werden kann;
6. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe
sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche
Stimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche
Stimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
8. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem
Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
9. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben am Tag
seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt
auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.
§ 12 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 15 Stimmabgabe
(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den Antrag
und die Frage an die Abstimmungsberechtigten
enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll die Stimme
für den Antrag abgegeben werden, so ist das vorgedruckte Ja,
andernfalls das vorgedruckte Nein anzukreuzen. Die Stimmzettel
für die Abstimmung müssen sämtlich die gleiche Größe,
Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für
die Wahlumschläge.
(2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus
denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt oder die andere als die
in Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen
enthalten, sind ungültig.
§ 16 Abstimmungsvorgang
(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die
unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und
für die Bereitstellung einer Wahlurne oder
mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand
verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge
nicht herausgenommen
werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.
(2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei Mitglieder
des Betriebswahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen
und Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds
des Betriebswahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(3) Die abstimmende Person gibt ihren Namen an und wirft den Wahlumschlag,
in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe
in der Wählerliste vermerkt worden ist.
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt
ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe
behilflich sein soll, und teilt dies dem Betriebswahlvorstand mit. Personen,
die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Betriebswahlvorstands sowie
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen
werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung
der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe;
die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem
Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige
Wählerinnen und Wähler.
(5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder wird das Abstimmungsergebnis
nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat
der Betriebswahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu
verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme
von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich
ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder bei Entnahme der Stimmzettel
zur Stimmauszählung hat sich der
Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt
ist.
§ 17 Einsatz von Wahlgeräten
(1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle
von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen Wahlgeräte eingesetzt
werden. § 16 gilt entsprechend. Die Wahlgeräte
müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der
Bundeswahlgeräteverordnung für die Abstimmungen und Wahlen geeignet
sein, für die sie eingesetzt werden, und den Richtlinien für
die Bauart von Wahlgeräten entsprechen, soweit diese nicht besondere
Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem Wahlgerät muss
eine Bedienungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung entsprechend
§ 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung beigefügt sein.
(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn hierüber
Einvernehmen zwischen dem Betriebswahlvorstand und der Unternehmensleitung
erzielt worden ist.
§ 18 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
(1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der Abstimmung wegen Abwesenheit
vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat
der Betriebswahlvorstand auf ihr Verlangen
1. das Abstimmungsausschreiben,
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3. eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person abzugebende Erklärung,
in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass
der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands
und als Absender den Namen und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten
sowie den Vermerk Schriftliche Stimmabgabe trägt, auszuhändigen
oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll den Abstimmungsberechtigten
ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
(§ 19 Abs. 1)
aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt
die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der
Wählerliste.
(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt
ist, dass sie im
Zeitpunkt der Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im
Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte),
erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens
der Abstimmungsberechtigten bedarf.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
vom Hauptbetrieb entfernt sind,
2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten
zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und die verbleibende
Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungsberechtigte ausmacht.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 19 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die abstimmende Person
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem
zugehörigen Wahlumschlag verschließt,
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums
unterschreibt und
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung
in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig
an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss
der Stimmabgabe vorliegt.
(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand
in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß
erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste
und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne.
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand
mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet
zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe
des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden
ist.
§ 20 Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand
öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die
Stimmzettel den Wahlumschlägen und stellt fest, wie viele Stimmen
für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu
prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete
Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebswahlvorstand
durch Ablesen der Zählwerke die Zahl der für den Antrag und
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen
Stimmen fest.
§ 21 Abstimmungsniederschrift
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand
in einer Niederschrift fest:
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
4. die Zahl der gültigen Stimmen;
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
6. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
7. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
8. das Abstimmungsergebnis;
9. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle
oder sonstige Ereignisse.
§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer
von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.
Abschnitt 3
Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
Unterabschnitt 1
Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer
§ 23 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt die Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen
Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten fest.
(2) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder
erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden
die Zahlen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und der leitenden Angestellten des Unternehmens in einer Reihe nebeneinander
gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen
sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,
bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den
so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert
und der Größe nach geordnet, wie unternehmensangehörige
Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer zu wählen sind. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer nd die leitenden Angestellten erhalten jeweils
so viele Aufsichtsratssitze zugeteilt, wie öchstzahlen auf sie entfallen.
Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in §
3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden
Angestellten zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber,
wem der Sitz zufällt.
(3) Würde nach Absatz 2 auf die leitenden Angestellten nicht mindestens
ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der Sitze der
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer vermindert
sich entsprechend.
Unterabschnitt 2
Wahlvorschläge
§ 24 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung
nach § 12 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung
muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum ihres Erlasses;
2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz
und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
3. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer,
getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, Aufsichtsratsmitgliedern der leitenden
Angestellten und Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreterinnen oder Vertreter
von Gewerkschaften sind;
4. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer beim Betriebswahlvorstand innerhalb von sechs Wochen
seit Erlass dieser Bekanntmachung schriftlich eingereicht werden können;
der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer, von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet
sein muss;
6. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen
durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer
Abstimmung aufgestellt wird und dass hierüber eine gesonderte Bekanntmachung
erlassen wird;
7. dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen
oder Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer im Unternehmen vertretenen
Gewerkschaft eingereicht werden kann;
8. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die Aufsichtsratsmitglieder
der leitenden Angestellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl
der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch
sein muss wie die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die in §
3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden
Angestellten entfällt;
9. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen
oder Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag gemacht
wird, die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag
mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der zu
wählenden Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften;
10. dass in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin oder für
jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen
werden kann und dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die
oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer
ist, nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer
und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender Angestellter
als Ersatzmitglied vorgeschlagen
werden kann;
11. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm
vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist;
12. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis
erlangen können;
13. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber
dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
14. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
(2) Der Betriebswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und
§ 12 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.
(3) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntmachung am Tag ihres Erlasses
bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand
vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.
(4) Der Betriebswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich
nach ihrem Erlass dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
§ 25 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer
(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer können die wahlberechtigten
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer Wahlvorschläge
machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 der
wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
unterzeichnet sein.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs Wochen seit Erlass
der Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen.
(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so
muss die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag
doppelt so hoch sein wie die Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder.
(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist
1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,
2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Angestellten,
3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen oder Vertreter
von Gewerkschaften sind.
(5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer
Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname,
Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen.
Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung,
dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
(6) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der Unterzeichnenden
als Vorschlagsvertreter bestimmt werden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet,
dem Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen
Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und
Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter
ausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an erster Stelle
Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.
(7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag.
Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so
hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemessenen
Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen,
zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt
die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten
Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen
gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten
unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das
Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.
(8) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag
vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen
Zustimmung (Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt,
so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb von drei
Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält.
Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder
der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
§ 26 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreterinnen oder Vertreter
von Gewerkschaften sind, können die in dem Unternehmen vertretenen
Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einer hierzu bevollmächtigten
beauftragten Person dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 25
Abs. 2, 4, 5 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvorschlag
eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber mindestens
doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen
und Vertreter von Gewerkschaften.
(3) § 25 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 Satz
1 bezeichnete beauftragte Person gilt als Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft
kann eine andere als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vorschlagsvertreter
benennen.
§ 27 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
(1) In jedem Wahlvorschlag kann für jede Bewerberin oder für
jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen
werden. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der ein
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, kann
nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer
und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender Angestellter
als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für jede Bewerberin oder
für jeden Bewerber kann jeweils nur ein Ersatzmitglied vorgeschlagen
werden. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied
als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. §
25 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem Wahlvorschlag unter
Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung
neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen, für die
oder für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen
wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und
wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 25
Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden
Angestellten
§ 28 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag
der leitenden Angestellten
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung
nach § 12 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den
Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende
Angaben enthalten:
1. das Datum ihres Erlasses;
2. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der Wahlvorschlag der
leitenden Angestellten enthalten muss;
3. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen
durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer
Abstimmung aufgestellt wird;
4. dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Bewerberin oder für
jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen
werden kann;
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen
ein Abstimmungsvorschlag für die Abstimmung der leitenden Angestellten
unterzeichnet sein muss;
6. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder leitende Angestellte
in der Abstimmung ankreuzen kann;
7. dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der auf sie
entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag
aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten
muss, und dass bei Stimmengleichheit das Los entscheidet;
8. dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen mit den Gewählten
aufgeführten Ersatzmitglieder in den Wahlvorschlag der leitenden
Angestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen werden;
9. den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge für die Abstimmung
der leitenden Angestellten beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden
können;
10. die Anschrift des Betriebswahlvorstands;
11. wo und wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungsvorschlägen
Kenntnis erlangen können;
12. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
13. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe
sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche
Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche
Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist.
(2) Der Betriebswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1,
§ 12 und § 24 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.
(3) § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 29 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
(1) Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der leitenden
Angestellten können die wahlberechtigten leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge
machen. Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50
der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. Abstimmungsvorschläge
sind innerhalb einer vom Betriebswahlvorstand zu bestimmenden Frist beim
Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Frist soll zwei Wochen
betragen. Sie beginnt mit dem Erlass der Bekanntmachung nach § 28.
(2) In jedem Abstimmungsvorschlag kann für jede Bewerberin oder für
jeden Bewerber jeweils ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied des
Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber
in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe
von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung
aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber
zur Aufnahme in den Abstimmungsvorschlag sowie die schriftliche Versicherung,
dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
Ein Ersatzmitglied ist in dem Abstimmungsvorschlag neben der Bewerberin
oder dem Bewerber aufzuführen, für die oder für den es
als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. In dem Abstimmungsvorschlag ist
kenntlich zu machen, wer als Bewerberin oder Bewerber und wer als Ersatzmitglied
vorgeschlagen wird. Auf Ersatzmitglieder sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(4) Der Betriebswahlvorstand prüft die Abstimmungsvorschläge
und macht die gültigen Abstimmungsvorschläge bis zu dem Tag
bekannt, an dem der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten vorliegt;
§ 24 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ist nach Ablauf der nach Absatz 1 vom Betriebswahlvorstand bestimmten
Frist kein gültiger
Abstimmungsvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand dies
unverzüglich in gleicher Weise bekannt wie Abstimmungsvorschläge
und fordert unter Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der zur Einreichung
von Wahlvorschlägen bestimmten Frist erneut dazu auf,
Abstimmungsvorschläge einzureichen.
§ 30 Abstimmung der leitenden Angestellten
(1) Der Betriebswahlvorstand setzt den Tag der Abstimmung der leitenden
Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
spätestens sieben Wochen seit Erlass der Bekanntmachung nach §
24 vorliegt.
(2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so viele Bewerberinnen
und Bewerber ankreuzen, wie der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss. Eine gesonderte Stimmabgabe
für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür
bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).
(3) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den
Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung
untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Das für
eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied
ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen;
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe
enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber jeder Abstimmungsberechtigte
insgesamt ankreuzen kann.
Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe,
Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für
die Wahlumschläge.
(4) Die abstimmende Person kennzeichnet die von ihr Gewählten durch
Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Ungültig
sind Stimmzettel,
1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind, als die abstimmende
Person Stimmen hat,
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder
sonstige Änderungen enthalten.
(5) Die Abstimmung der leitenden Angestellten wird vom Betriebswahlvorstand
durchgeführt. Auf den Abstimmungsvorgang und die schriftliche Stimmabgabe
sind die §§ 16 bis 19 anzuwenden. Unverzüglich nach Abschluss
der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich
die Stimmen aus. Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt er die Stimmzettel
den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden
Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.
Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befinden
sich in einem Wahlumschlag
mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig
übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt,
so zählt dies als eine Stimme. Beim Einsatz von Wahlgeräten
gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
(6) Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der Reihenfolge der auf sie
entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag
aufgenommen, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber in den Wahlvorschlag der leitenden
Angestellten
aufgenommen, so ist das in dem Abstimmungsvorschlag neben dieser Bewerberin
oder diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied als deren oder als
dessen Ersatzmitglied in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
aufgenommen.
(8) Nach Abschluss der Stimmauszählung macht der Betriebswahlvorstand
das Abstimmungsergebnis und die Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen
für die Dauer von zwei Wochen bekannt; § 24 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 31 Abstimmungsniederschrift
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebswahlvorstand in einer
Niederschrift fest:
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
4. die Zahl der gültigen Stimmen;
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
6. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden
Stimmen;
7. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und
Bewerber und Ersatzmitglieder;
8. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle
oder sonstige Ereignisse.
Unterabschnitt 4
Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 32 Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich
den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht
mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der an erster
Stelle benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benannten Bewerbers.
Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit
oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der
Gründe zu unterrichten.
§ 33 Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge
aufgeführt sind,
3. die nicht die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 bezeichnete Zahl
von Bewerberinnen und Bewerbern
enthalten,
4. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,
wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften
aufweisen,
5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu bevollmächtigten
beauftragten Person unterzeichnet sind.
(2) Wahlvorschläge,
1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 25 Abs.
5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen
und Bewerber nach § 25 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind,
3. die infolge von Streichungen gemäß § 25 Abs. 7 nicht
mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat
und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung
beseitigt worden sind.
§ 34 Nachfrist für Wahlvorschläge
(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen
bestimmten Frist für einen in § 25 Abs. 4 Nr. 1 und 3 bezeichneten
Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt
der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt
eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen
fest. Die Bekanntmachung muss folgende
Angaben enthalten:
1. das Datum ihres Erlasses;
2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht
worden ist;
3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche
seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich eingereicht werden können;
der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
4. dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn mindestens ein gültiger
Wahlvorschlag eingereicht wird;
5. dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, die
fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das Gericht bestellt werden können.
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger
Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich
bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist §
24 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
§ 35 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht,
so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in
§ 25 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen
zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht
der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen
getrennt, bekannt; § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Anzuwendende Vorschriften
§ 36 Anzuwendende Vorschriften
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer
Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den
Vorschriften des Kapitels 2.
(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften
des Kapitels 3.
Kapitel 2
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 1
Wahlausschreiben
§ 37 Wahlausschreiben
Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer
Wahl zu wählen sind, so erlässt der Betriebswahlvorstand ein
Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum seines Erlasses;
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten
in unmittelbarer Wahl zu wählen sind;
3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können;
5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur
solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die
fristgerecht eingereicht sind;
6. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis
erlangen können;
7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer und der öffentlichen Stimmauszählung;
8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe
sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche
Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche
Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
9. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge und sonstige
Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand
abzugeben sind;
10. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Für die Bekanntmachung ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Durchführung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 38 Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige
Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler
seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die
Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür
bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). Der Begriff des Wahlgangs
im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 25 Abs. 4.
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln
nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster
und zweiter Stelle benannten
Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung
untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem
Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel
sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden
kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden,
müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit
und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.
Die Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung
finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen
Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
(3) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der Wähler den
von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel
hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind die §§
16 und 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste
für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder
sonstige Änderungen enthalten.
§ 39 Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand
öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die
Stimmzettel den Wahlumschlägen
und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag
entfallenden Stimmen zusammen.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu
prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete
Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
§ 40 Ermittlung der Gewählten
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen
Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen
in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen
werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe
nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu
wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt,
wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht
kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt,
so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz
zufällt.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewerberinnen und Bewerber
enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen
Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge
desselben Wahlgangs über.
(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen
Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist das in dem
Wahlvorschlag neben der gewählten Bewerberin oder dem gewählten
Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Unterabschnitt 2
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 41 Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger
Wahlvorschlag vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler
seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen
und Bewerber
abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln
in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den
Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung
untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag
benannt sind. Das für eine Bewerberin oder
für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln
neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen
und Bewerber die Wählerin oder der Wähler insgesamt ankreuzen
kann. § 38 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler die
von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür
vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber
angekreuzt werden, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen
sind. § 38 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind, als in dem
Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder
sonstige Änderungen enthalten.
§ 42 Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand
öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die
Stimmzettel den Wahlumschlägen
und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin
oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 39 Abs. 3 ist
anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber
mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
§ 43 Ermittlung der Gewählten
Gewählt sind insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie
in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der
Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 40 Abs. 4 ist anzuwenden.
Unterabschnitt 3
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 44 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem
Wahlgang
(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer
zu wählen, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine
Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen
der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist
anzuwenden.
(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Betriebswahlvorstand
die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,
Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in der Reihenfolge
aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen
mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Betriebswahlvorstand
die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,
Vorname, Art der Beschäftigung und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander
in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. § 41 Abs. 2 Satz
2 bis 4 ist anzuwenden.
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler die
von ihm gewählte Person durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür
vorgesehenen Stelle. Es darf nicht mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber
angekreuzt werden. § 38 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 4 und die §§
42 und 43 sind anzuwenden.
Unterabschnitt 4
Schriftliche Stimmabgabe
§ 45 Voraussetzungen
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit
vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat
der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
1. das Wahlausschreiben,
2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt ist, gesondert
a) die Wahlvorschläge,
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende
Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern
ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands
und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie
den Vermerk Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen
oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten
ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
(§ 46 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand
vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen
für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass
sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im
Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte),
erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens
der Wahlberechtigten bedarf.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
vom Hauptbetrieb entfernt sind,
2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen
Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und die verbleibende Minderheit
nicht mehr als insgesamt
25 Wahlberechtigte ausmacht. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 46 Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder
der Wähler
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den
zugehörigen Wahlumschlägen verschließt,
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums
unterschreibt und
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung
in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig
an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss
der Stimmabgabe vorliegt.
(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand
in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß
erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe für
jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste und legt die Wahlumschläge
ungeöffnet in die Wahlurne.
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand
mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet
zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe
des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden
ist.
Unterabschnitt 5
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 47 Wahlniederschrift
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand
in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
4. die Zahl der gültigen Stimmen;
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
auf die Wahlvorschläge;
7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder
Bewerber entfallenden Stimmen;
8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten
Ersatzmitglieder;
10. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder
sonstige Ereignisse.
§ 48 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der
Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten
schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt die Bekanntmachung nach
Absatz 1 dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen.
Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von
fünf Jahren auf.
Kapitel 3
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
Abschnitt 1
Wahl der Delegierten
Unterabschnitt 1
Delegierte mit Mehrfachmandat
§ 50 Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn
in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer
Unternehmen Delegierte mit
Mehrfachmandat gewählt werden
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des Unternehmens
durch Delegierte zu wählen und nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer
Unternehmen durch Delegierte teil und hat der Betriebswahlvorstand nach
§ 55 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz beschlossen,
dass die in dem Unternehmen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
eines anderen Unternehmens zu wählenden Delegierten auch die nach
den Vorschriften dieses Abschnitts zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach
den Vorschriften dieses Abschnitts nicht statt.
(2) Der Betriebswahlvorstand erlässt hierüber eine Bekanntmachung.
§ 24 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. § 51 Delegierte, die zugleich
für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt
werden
Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens auch an
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen
teil und beginnt die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der anderen
Unternehmen nicht später als zwölf Monate nach dem Beginn der
Amtszeit der nach den Vorschriften dieses Kapitels zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder,
so kann der Betriebswahlvorstand beschließen, dass die zu wählenden
Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
der anderen Unternehmen teilnehmen,
sofern auch diese durch Delegierte gewählt werden. Der Beschluss
kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten
gefasst werden.
Unterabschnitt 2
Einleitung der Wahl
§ 52 Errechnung der Zahl der Delegierten
(1) Der Betriebswahlvorstand errechnet die Zahl der zu wählenden
Delegierten sowie ihre Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten.
(2) Zur Errechnung der Zahl der Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtigten
durch 90 geteilt. Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens
die Hälfte der vollen Zahl betragen.
(3) Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
Arbeitnehmer und leitenden Angestellten entfallenden Delegierten erfolgt
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierzu werden die Zahlen
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und
der leitenden Angestellten in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den
so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert
und der Größe nach geordnet, wie Delegierte zu wählen
sind. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und die leitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Delegierte zugeteilt,
wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht
kommende Höchstzahl auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten zugleich entfällt,
entscheidet das Los darüber, wem der Delegierte zufällt.
(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 für die in § 3 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten
mehr als
1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder
der leitenden Angestellten auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten
je zwei Stimmen;
2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder
der leitenden Angestellten auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten
je drei Stimmen;
3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder
der leitenden Angestellten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten
je vier Stimmen;
4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder
der leitenden Angestellten auf ein Fünftel; diese Delegierten erhalten
je fünf Stimmen;
5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder
der leitenden Angestellten auf ein Sechstel; diese Delegierten erhalten
je sechs Stimmen;
6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder
der leitenden Angestellten auf ein Siebtel; diese Delegierten erhalten
je sieben Stimmen. Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens
die Hälfte der vollen Zahl betragen.
(5) Auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und die leitenden Angestellten entfällt mindestens je ein Delegierter;
dies gilt nicht, soweit nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte wahlberechtigt
sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten
Arbeitnehmer und die leitenden
Angestellten lediglich nach Satz 1 Delegierte entfallen, vermehrt sich
die Zahl der Delegierten entsprechend.
§ 53 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch
Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Betriebswahlvorstand
ein Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende
Angaben enthalten:
1. das Datum seines Erlasses;
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
zu wählen sind;
3. ob der Betriebswahlvorstand nach § 51 beschlossen hat, dass die
zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen
sind anzugeben;
4. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
5. dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten gewählt werden;
6. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach Delegierten
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und
Delegierten der leitenden Angestellten;
7. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten innerhalb
von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand
eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
8. die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet
sein muss;
9. die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen
ein Wahlvorschlag für Delegierte der leitenden Angestellten unterzeichnet
sein muss;
10. dass die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag
mindestens
doppelt so hoch sein soll wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden
Delegierten;
11. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass
nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen,
die fristgerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht sind;
12. dass, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag
eingereicht wird, so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und
Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in
dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind;
13. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis
erlangen können;
14. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Delegierten;
15. den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung;
16. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe
sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche
Stimmabgabe nach § 63 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche
Stimmabgabe nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
17. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die
Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen gegenüber dem
Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
18. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. Für die Bekanntmachung
des Wahlausschreibens ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist
1. die Wahl der Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer,
2. die Wahl der Delegierten der leitenden Angestellten.
Unterabschnitt 3
Wahlvorschläge für Delegierte
§ 54 Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge
machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte
1. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
muss von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten in § 3 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer,
2. der leitenden Angestellten muss von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten
leitenden Angestellten
unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen
seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten beim
Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Anzahl der Bewerberinnen
und Bewerber in jedem Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so hoch sein
wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Delegierten.
(2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer
Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname,
Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen.
Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme
in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall
ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
(3) Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der Unterzeichnenden
als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. Dieser ist berechtigt und verpflichtet,
dem Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen
Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und
Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter
ausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an erster Stelle
Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.
(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag.
Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so
hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemessenen
Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen,
zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt
die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten
Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen
gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten
unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das
Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.
(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag
vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen
Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt,
so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb von drei
Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält.
Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder
der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
§ 55 Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich
den Zeitpunkt der
Einreichung des Wahlvorschlags.
(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht
mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der an erster
Stelle benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benannten Bewerbers.
Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit
oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der
Gründe zu unterrichten.
§ 56 Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge
aufgeführt sind,
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften
aufweisen.
(2) Wahlvorschläge,
1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 54 Abs.
2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen
und Bewerber nach § 54 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind,
3. die infolge von Streichungen gemäß § 54 Abs. 4 nicht
mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften
aufweisen, sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet
hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der
Beanstandung beseitigt worden sind.
§ 57 Nachfrist für Wahlvorschläge
(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen
bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag
eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich
eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für
die Einreichung von
Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum ihres Erlasses;
2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht
worden ist;
3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche
seit Erlass der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht
werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger
Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich
bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist §
24 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
§ 58 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge eingereicht,
so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in
§ 54 Abs. 1 Satz 3, § 56 Abs. 2 und § 57 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten
Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die Vorschlagsvertreter
sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht
der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen
getrennt, in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für
die Wahl der Delegierten. Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger
Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahlvorstand in der Bekanntmachung
darauf hin, dass so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und
Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in
dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
Unterabschnitt 4
Wahl von Delegierten in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 59 Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge
vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur
für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt
durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen
(Wahlumschlägen).
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln
nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster
und zweiter Stelle benannten
Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung
untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem
Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel
sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden
kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden,
müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit
und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.
Die Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung
finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen
Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler den
von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel
hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind die §§
16 und 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste
für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder
sonstige Änderungen enthalten.
§ 60 Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand
öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die
Stimmzettel den Wahlumschlägen
und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag
entfallenden Stimmen zusammen.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu
prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete
Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
§ 61 Ermittlung der Gewählten
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen
Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen
in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen
werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe
nach geordnet, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen
auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl
auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet
das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewerberinnen und Bewerber
enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen
Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge
desselben Wahlgangs über.
(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen
Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
Unterabschnitt 5
Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für
einen Wahlgang
§ 62 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags
für einen Wahlgang
(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag
vor, so gelten so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und
Bewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolgeals gewählt,
wie Delegierte in dem Wahlgang zu wählen sind.
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der
Wahl der Delegierten fest, welche Delegierte nach Absatz 1 als gewählt
gelten.
Unterabschnitt 6
Schriftliche Stimmabgabe
§ 63 Voraussetzungen
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit
vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat
der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
1. das Wahlausschreiben,
2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt ist, gesondert
a) die Wahlvorschläge,
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende
Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern
ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands
und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie
den Vermerk Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen
oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten
ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
(§ 64 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand
vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen
für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass
sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im
Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte),
erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens
des Wahlberechtigten bedarf.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
vom Hauptbetrieb entfernt sind,
2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen
Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und die verbleibende Minderheit
nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht. Absatz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 64 Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder
der Wähler
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den
zugehörigen Wahlumschlägen verschließt,
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums
unterschreibt und
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung
in dem Freiumschlag verschließt und diesen Wahlbrief so rechtzeitig
an den Betriebswahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss
der Stimmabgabe vorliegt.
(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand
in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß
erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe für
jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste und legt die Wahlumschläge
ungeöffnet in die Wahlurne.
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand
mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet
zu den Wahlunterlagen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe
des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden
ist.
Unterabschnitt 7
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 65 Wahlniederschrift
Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert
fest:
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
4. die Zahl der gültigen Stimmen;
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
6. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen,
die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
7. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt
gelten (§ 62);
8. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
a) der gewählten Delegierten,
b) der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
9. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder
sonstige Ereignisse. § 66 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung
der Gewählten
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der
Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten
schriftlich von ihrer Wahl. Haben die Delegierten nach § 51 ein Mehrfachmandat,
so ist dies in der Benachrichtigung anzugeben.
Unterabschnitt 8
Ausnahme
§ 67 Ausnahme
Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn
nach den Vorschriften dieser Verordnung oder, unter den in § 50 Abs.
1 bezeichneten Voraussetzungen, nach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit
bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes).
Abschnitt 2
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten
Unterabschnitt 1
Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
§ 68 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
in einer Versammlung (Delegiertenversammlung). Sie wird vom Betriebswahlvorstand
geleitet.
(2) Der Betriebswahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung.
Sie soll spätestens vier Wochen nach der Wahl der Delegierten stattfinden.
Sind in dem Unternehmen keine Delegierte zu wählen (§ 50), so
soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn
der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
stattfinden.
§ 69 Delegiertenliste
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste),
getrennt nach
Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
und der leitenden Angestellten auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs.
5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermerken, wie viele Stimmen
er hat.
(3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung
ist in der Delegiertenversammlung
bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme
bestimmte Delegiertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht
enthalten. Die
Einsichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im Unternehmen
vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
§ 70 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste können
vor Beginn der Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Betriebswahlvorstand
unverzüglich. Ist ein
Einspruch begründet, so berichtigt der Betriebswahlvorstand die Delegiertenliste.
Der Betriebswahlvorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den
Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.
(3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Betriebswahlvorstand die Delegiertenliste
auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann die
Delegiertenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren
Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche
bis vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
Unterabschnitt 2
Mitteilung an die Delegierten
§ 71 Mitteilung an die Delegierten
(1) Der Betriebswahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens
zwei Wochen vor dem Tag der
Delegiertenversammlung mit:
1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können,
die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese
Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;
3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor
Beginn der Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können;
4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten
gewählt werden;
5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen
Stimmauszählung;
8. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch
eingeschriebenen Brief.
(2) Der Betriebswahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach
Absatz 1 dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(3) Stellt der Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten
1. durch Niederlegung des Amtes,
2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb,
3. durch Verlust der Wählbarkeit
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert
(§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den
Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise
wie die Delegierten.
(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies
dem Betriebswahlvorstand mit.
Unterabschnitt 3
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 72 Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige
Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für
einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch
Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen
(Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er
für jede Stimme einen Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. Der Begriff
des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 25
Abs. 4.
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln
nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster
und zweiter Stelle benannten
Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung
untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem
Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel
sollen die Angabe enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag
ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung
finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,
Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.
Die Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung
finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen
Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag
durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
Für den Wahlvorgang sind die §§ 16 und 17 entsprechend
anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden
Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu vermerken.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder
sonstige Änderungen enthalten.
§ 73 Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand
öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die
Stimmzettel den Wahlumschlägen
und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag
entfallenden Stimmen zusammen.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu
prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete
Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen,
nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
§ 74 Ermittlung der Gewählten
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen
Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen
in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen
werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe
nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu
wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt,
wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht
kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt,
so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz
zufällt.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewerberinnen und Bewerber
enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen
Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge
desselben Wahlgangs über.
(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen
Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist das in dem
Wahlvorschlag neben der gewählten Bewerberin oder dem gewählten
Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Unterabschnitt 4
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 75 Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger
Wahlvorschlag vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für die
in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben.
Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln
in den hierfür bestimmten Umschlägen
(Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er
für jede Stimme einen Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab.
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den
Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung
untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag
benannt sind. Das für eine Bewerberin oder
für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf dem Stimmzettel
neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen
und Bewerber der Delegierte ankreuzen
kann. § 72 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen
an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht
mehr Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder
in dem Wahlgang zu wählen sind. § 72 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind, als in dem
Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder
sonstige Änderungen enthalten.
§ 76 Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand
öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die
Stimmzettel den Wahlumschlägen
und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin
oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 73 Abs. 3 ist
anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt,
so zählt dies als eine Stimme.
(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
§ 77 Ermittlung der Gewählten
Gewählt sind so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der
auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. § 74 Abs. 4 ist anzuwenden.
Unterabschnitt 5
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 78 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem
Wahlgang
(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer
zu wählen, so kann der Delegierte seine Stimme nur für eine
der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber
abgeben. § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Betriebswahlvorstand
die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,
Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in der Reihenfolge
aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen
mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Betriebswahlvorstand
die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,
Vorname, Art der Beschäftigung und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander
in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. § 75 Abs. 2 Satz
2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte Bewerberin oder
den von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel
hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf nicht mehr als eine Bewerberin
oder einen Bewerber ankreuzen. § 72 Abs. 3 Satz 2, § 75 Abs.
4 und
die §§ 76 und 77 sind anzuwenden.
Unterabschnitt 6
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 79 Wahlniederschrift
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand
in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
4. die Zahl der gültigen Stimmen;
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
6. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
auf die Wahlvorschläge;
7. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder
Bewerber entfallenden Stimmen;
8. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
9. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten
Ersatzmitglieder;
10. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder
sonstige Ereignisse.
§ 80 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der
Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt. Er macht das Wahlergebnis
und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer
von zwei Wochen im Betrieb bekannt.
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten
schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt die Bekanntmachung nach
Absatz 1 dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
§ 81 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen.
Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von
fünf Jahren auf.
Teil 2
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 82 Einleitung des Abberufungsverfahrens
(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat einzureichen.
(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der
Betriebswahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich
nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.
(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung
des Betriebswahlvorstands sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden;
die Mitteilung nach § 6
muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten. Das Unternehmen
hat dem Betriebswahlvorstand die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds,
dessen Abberufung beantragt
wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.
§ 83 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds
der Arbeitnehmer beantragt, so wird unverzüglich nach der Bildung
des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt,
die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung
dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§
8 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach §
9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des Antrags auf
Abberufung enthalten.
§ 84 Prüfung des Antrags auf Abberufung
(1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Ablauf
der in § 83 Satz 2, § 10 Abs. 1 bestimmten Frist die Gültigkeit
des Antrags auf Abberufung. Ist nach § 83 Satz 2, § 10 Abs.
1 die Änderung der Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer verlangt worden, so prüft der Betriebswahlvorstand
die Gültigkeit des Antrags unverzüglich nach Ablauf der in §
83 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist.
(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvorstand dies
dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder
dem an erster Stelle Unterzeichnenden schriftlich mit. Der Betriebswahlvorstand
macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
§ 85 Anzuwendende Vorschriften
(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Betriebswahlvorstand
fest, ob das Aufsichtsratsmitglied,
dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte
gewählt worden ist.
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in
unmittelbarer Wahl gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren
nach den Vorschriften des Kapitels 2.
(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, durch
Delegierte gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren
nach den Vorschriften des Kapitels 3.
Kapitel 2
Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 86 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.
Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit Erlass des Abberufungsausschreibens
stattfinden.
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum seines Erlasses;
2. den Inhalt des Antrags;
3. die Bezeichnung der antragstellenden Person;
4. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet
haben;
5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen
können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe
sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche
Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr.
1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs.
1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
9. wo und wie die Abstimmungsberechtigten von der Wählerliste, dem
Gesetz und dieser Verordnung Einsicht nehmen können;
10. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber
dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
11. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens ist § 24
Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Abberufung wird unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten
des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9 und
11 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend
von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich
ist.
§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis
schriftlich
1. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden
ist,
2. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§
23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
3. dem Unternehmen
und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie
das Abberufungsausschreiben bekannt.
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen
Akten ist § 49 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 3
Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 88 Delegiertenliste
Der Betriebswahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich
eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 8 Abs. 1 Satz
2 und 3, Abs. 3 und 5, § 69 Abs. 2 und 3 und § 70 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 89 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Betriebswahlvorstands
an die Delegierten
(1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer
Versammlung (Delegiertenversammlung)
ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs Wochen nach der
Feststellung, dass ein gültiger Antrag auf Abberufung eines durch
Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt,
stattfinden.
(2) Der Betriebswahlvorstand beruft die Delegierten schriftlich gegen
Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung
ein; § 71 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung
nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen
vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.
(3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
1. den Inhalt des Antrags;
2. die Bezeichnung der antragstellenden Person;
3. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag auf
Abberufung unterzeichnet haben;
4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen können, die in
der Delegiertenliste eingetragen sind;
5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese
Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;
6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor
Beginn der Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können;
7. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
8. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
9. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen
Stimmauszählung;
10. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
§ 90 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung
der Akten sind die §§ 15, 16, 17, 20, 21 und 72 Abs. 1 Satz
3 und 4 sowie die §§ 73, 80 und 87 Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden.
Kapitel 4
Ersatzmitglieder
§ 91 Ersatzmitglieder
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes)
sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 92 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat
das Unternehmen die in § 2 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich
nach der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen.
(2) Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in §
2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Unverzüglich nach der Bildung
des Betriebswahlvorstands ist die Wählerliste aufzustellen; die §§
8 bis 11 sind anzuwenden.
(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 soll der Betriebswahlvorstand
die in den §§ 12, 24 und 28 bezeichneten Bekanntmachungen 15
Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen.
§ 93 Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind
die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage
Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
§ 94 Übergangsregelung
Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem (Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung) eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der Ersten
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November
1990 (BGBl. I S. 2487), auch nach ihrem Außerkrafttreten nach Maßgabe
des § 40 Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl.
I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März
2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977
(BGBl. I S. 861), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9.
November 1990 (BGBl. I S. 2487), außer Kraft.
(nach oben)
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