In ständiger Zusammenarbeit mit dem Monatsmagazin "Arbeit und Arbeitsrecht" erstellen wir für Sie aktuelle Meldungen um das Thema Arbeitsrecht, Urteile und Musterverträge zusammen.
Neue Gesetze
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Mutterschutzgesetz
  Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
  Betriebsübergang § 613a Absätze 5 und 6 BGB
Betriebsübergang § 613a Absätze 5 und 6 BGB

§ 613a Absätze 5 und 6 BGB
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(nach oben)