Vorstellungskostenersatz


Die Frage eines Users:
.. nachdem ich mich für eine Stelle im Bereich Vertrieb/Marketing beworben hatte, wurde ich zunächst zu einer Personalberatung zu einem ersten Vorstellungsgespräch eingeladen (einfache Fahrstrecke ca. 300km).
Weil die Stelle eilig zu besetzen war, war gleich am nächsten Tag war das zweite Gespräch am Sitz des Unternehmens (einfache Fahrstrecke ca. 120km).
Nach reiflicher Überlegung habe ich mich allerdings gegen das Jobangebot entschieden, weil ich zu über 80% einer Außendiensttätigkeit hätte nachgehen müssen.
Habe ich nun Anspruch auf Erstattung meiner Fahrkosten, obwohl ich derjenige war, der das Angebot abgelehnt hat? Vor den Gesprächen wurde übrigens zu dem Thema Fahrkostenerstattung von beiden Seiten nichts vereinbart, weder schriftlich noch mündlich (weil die Einladung telefonisch erfolgte). ...


Die Antwort von Mathias Bächle.

Die Kostenerstattung bei Vorstellungsgesprächen ist eine immer wieder aufkommende Frage, zumal die entstandenen Kosten nicht immer unerheblich sind. Die Rechtssprechung ist hier aber eindeutig.

Ein Rechtsanspruch auf Erstattung der Aufwendungen besteht dann, wenn das suchende Unternehmen (oder der beauftragte Personal- oder Unternehmensberater) einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch auffordert. Mit dieser Aufforderung kommt ein Auftragsverhältnis gemäß §§ 662 ff. BGB zustande. Weiter ist der Arbeitgeber (Aufraggeber) gemäß § 670 BGB verpflichtet, dem Bewerber die Aufwendungen zu ersetzen, die diesem zum Zwecke der Ausführung des Auftrages entstanden sind. Dies gilt sowohl dann, wenn die Kostenübernahme (wie bei Ihnen geschehen) im Vorfeld sowohl vom Arbeitgeber als auch Ihnen nicht angesprochen wurden. Ebenfalls irrelevant ist, ob der Bewerber den Job bekommt bzw. annimmt oder nicht.

Nur in zwei Fällen würde Ihnen kein Aufwendungsersatzanspruch zustehen. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie sich vorstellen würden ohne ausdrücklich aufgefordert bzw. eingeladen worden zu sein. Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Arbeitgeber und Sie sich vor Antritt der Reise darauf verständigt haben, dass die Aufwendungen nicht erstattet werden. Wichtig ist ebenfalls, dass Sie ausschliesslich zum Zwecke des Vorstellungsgespräches anreisen mussten. Nicht erstattet werden die Kosten z.B. auch dann, wenn Sie ohnehin zum Vorstellungsort reisen. Jetzt stellt sich nur noch die Frage, welche Aufwendungen der Arbeitgeber im Sinne des § 670 BGB erstatten muss. Der Ersatz der Fahrtkosten (PKW, Bahn, Flugzeug) steht im Vordergrund der Aufwendungserstattung. Gegebenenfalls auch Kosten für Verpflegung und Übernachtung (dies wäre in der von Ihnen dargestellten Situation zu prüfen). Sind keine Individualvereinbarungen betroffen worden, so muss der Arbeitgeber alle entstandenen Fahrtkosten erstatten. Wichtig ist hierbei, dass Sie als Bewerber das jeweils günstigste Verkehrmittel wählen. Sind Sie mit dem Auto zu dem Vorstellungsgespräch gefahren, so können Sie nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften momentan eine Kilometerpauschale in Höhe von DM 0,52.- geltend machen. Die Anreise mit dem Flugzeug wäre nur dann erstattungsfähig, wenn dies die kostengünstigere Alternative wäre bzw. die Anreise mit dem Auto oder der Bahn unzumutbar wäre.

Wie bereits erwähnt stellt sich bei Ihnen die Frage, ob Sie nicht auch Anspruch auf eine Übernachtung gehabt hätten.

Unser Tipp für Ihre zukünftigen Vorstellungsgesprächen ist daher, diese Punkte bereits im Vorfeld der Anreise zu besprechen. Scheuen Sie sich nicht den Arbeitgeber darauf anzusprechen. Es liegt ebenfalls in seinem Interesse, Sie kennen zu lernen. Die zuvor getroffene Regelung erspart viel Ärger. Besonders empfehlen würde ich Ihnen, sich zukünftig eine schriftliche Bestätigung des Termines geben zu lassen.

Zur Klärung weiterer Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

mathias bächle
mamas.de - JOBphone -


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