Die Frage eines Users:
.. nachdem ich mich für eine Stelle im Bereich Vertrieb/Marketing
beworben hatte, wurde ich zunächst zu einer Personalberatung zu
einem ersten Vorstellungsgespräch eingeladen (einfache Fahrstrecke
ca. 300km).
Weil die Stelle eilig zu besetzen war, war gleich am nächsten
Tag war das zweite Gespräch am Sitz des Unternehmens (einfache
Fahrstrecke ca. 120km).
Nach reiflicher Überlegung habe ich mich allerdings gegen das
Jobangebot entschieden, weil ich zu über 80% einer Außendiensttätigkeit
hätte nachgehen müssen.
Habe ich nun Anspruch auf Erstattung meiner Fahrkosten, obwohl
ich derjenige war, der das Angebot abgelehnt hat? Vor den Gesprächen
wurde übrigens zu dem Thema Fahrkostenerstattung von beiden Seiten
nichts vereinbart, weder schriftlich noch mündlich (weil die Einladung
telefonisch erfolgte). ...
Die Antwort von Mathias Bächle.
Die Kostenerstattung bei Vorstellungsgesprächen ist eine immer
wieder aufkommende Frage, zumal die entstandenen Kosten nicht
immer unerheblich sind. Die Rechtssprechung ist hier aber eindeutig.
Ein Rechtsanspruch auf Erstattung der Aufwendungen besteht dann,
wenn das suchende Unternehmen (oder der beauftragte Personal-
oder Unternehmensberater) einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch
auffordert. Mit dieser Aufforderung kommt ein Auftragsverhältnis
gemäß §§ 662 ff. BGB zustande. Weiter ist der Arbeitgeber (Aufraggeber)
gemäß § 670 BGB verpflichtet, dem Bewerber die Aufwendungen zu
ersetzen, die diesem zum Zwecke der Ausführung des Auftrages entstanden
sind. Dies gilt sowohl dann, wenn die Kostenübernahme (wie bei
Ihnen geschehen) im Vorfeld sowohl vom Arbeitgeber als auch Ihnen
nicht angesprochen wurden. Ebenfalls irrelevant ist, ob der Bewerber
den Job bekommt bzw. annimmt oder nicht.
Nur in zwei Fällen würde Ihnen kein Aufwendungsersatzanspruch
zustehen. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie sich vorstellen würden
ohne ausdrücklich aufgefordert bzw. eingeladen worden zu sein.
Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Arbeitgeber und Sie
sich vor Antritt der Reise darauf verständigt haben, dass die
Aufwendungen nicht erstattet werden. Wichtig ist ebenfalls, dass
Sie ausschliesslich zum Zwecke des Vorstellungsgespräches anreisen
mussten. Nicht erstattet werden die Kosten z.B. auch dann, wenn
Sie ohnehin zum Vorstellungsort reisen. Jetzt stellt sich nur
noch die Frage, welche Aufwendungen der Arbeitgeber im Sinne des
§ 670 BGB erstatten muss. Der Ersatz der Fahrtkosten (PKW, Bahn,
Flugzeug) steht im Vordergrund der Aufwendungserstattung. Gegebenenfalls
auch Kosten für Verpflegung und Übernachtung (dies wäre in der
von Ihnen dargestellten Situation zu prüfen). Sind keine Individualvereinbarungen
betroffen worden, so muss der Arbeitgeber alle entstandenen Fahrtkosten
erstatten. Wichtig ist hierbei, dass Sie als Bewerber das jeweils
günstigste Verkehrmittel wählen. Sind Sie mit dem Auto zu dem
Vorstellungsgespräch gefahren, so können Sie nach den jeweils
geltenden steuerrechtlichen Vorschriften momentan eine Kilometerpauschale
in Höhe von DM 0,52.- geltend machen. Die Anreise mit dem Flugzeug
wäre nur dann erstattungsfähig, wenn dies die kostengünstigere
Alternative wäre bzw. die Anreise mit dem Auto oder der Bahn unzumutbar
wäre.
Wie bereits erwähnt stellt sich bei Ihnen die Frage, ob Sie
nicht auch Anspruch auf eine Übernachtung gehabt hätten.
Unser Tipp für Ihre zukünftigen Vorstellungsgesprächen ist daher,
diese Punkte bereits im Vorfeld der Anreise zu besprechen. Scheuen
Sie sich nicht den Arbeitgeber darauf anzusprechen. Es liegt ebenfalls
in seinem Interesse, Sie kennen zu lernen. Die zuvor getroffene
Regelung erspart viel Ärger. Besonders empfehlen würde ich Ihnen,
sich zukünftig eine schriftliche Bestätigung des Termines geben
zu lassen.
Zur Klärung weiterer Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
mathias bächle
mamas.de - JOBphone -
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