In der Fassung der Bekanntmachung vom 17.1.1997 (BGBl. I S. 22, S. 293)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.6.2002 (BGBl. I S. 1812) m.W.v.
20.6.2002
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951,
BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.
§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei
der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich
der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung
die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben
und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt,
bei denen sie ständig stehen oder gehen muß, hat für sie
eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.
(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt,
bei denen sie ständig sitzen muß, hat ihr Gelegenheit zu kurzen
Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen
der werdenden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume
für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung
des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,
2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers
zur Beurteilung einer Gefährdung für die werdenden oder stillenden
Mütter, zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen
und zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe
der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des
Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen
am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).
(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften
kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen
und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.
Zweiter Abschnitt: Beschäftigungsverbote
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit
nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind
bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der
Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich
zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung
kann jederzeit widerrufen werden.
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen
Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie
schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen
oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte
oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt
werden
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5
kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische
Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben,
bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung
der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach
Satz 1,
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten,
bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung
täglich vier Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder
beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten
müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher
Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem
Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt
sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit
eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine
Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere
der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes
Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn
die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der
Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde
kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines
Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten
Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen
der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der
Absätze 1 und 2 fallen,
2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende
Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob
eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis
3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen
Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung
mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.
§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft
und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen
ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das
Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat
die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden
Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter
Dritten nicht unbefugt bekanntgeben.
(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume
vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend;
das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt
sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung,
so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt
der Arbeitgeber.
§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh-
und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung
nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen
Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich
um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch
genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr
ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen,
aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder
beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen
spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem
Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer
ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1 und Abs.
2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie mit den in Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten
nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz
2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 7 Stillzeit
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche
Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal
täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden
Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine
Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der
Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist,
einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden.
Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch
eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht
eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder
nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen
Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen
über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung
von Stillräumen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten
und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von
75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens
aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für
mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das
Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf
das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes
vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.
§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit,
nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80
Stunden in der Doppelwoche,
2. von sonstigen Frauen über 8½ Stunden täglich oder
90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende
Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende
Mütter beschäftigt werden
1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen
bis 22 Uhr,
2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen
und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen
Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten,
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen,
Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter,
abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,
wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.
(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die
werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem
Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, daß
sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer achtstündigen
Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während
einer 7¼stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt
werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere
Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuß
besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.
Abschnitt 2a: Mutterschaftsurlaub
§§ 8a bis 8d (weggefallen)
Dritter Abschnitt: Kündigung
§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft
und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig,
wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder
Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung
mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich,
wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und
die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes
1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt
sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt
- Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl.
I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die
nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder
ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang
stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form, und sie muß den
zulässigen Kündigungsgrund angeben.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen
während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach
der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit
ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8
Abs. 5 bleiben unberührt.
§ 9a (weggefallen)
§ 10 Erhaltung von Rechten
(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während
der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis
ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung
kündigen.
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst und wird
die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen
Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der
Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis
als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung
bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war
Vierter Abschnitt: Leistungen
§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist,
soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst
der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des
Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren,
wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1,
§§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots
nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit
aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung
oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst
nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst
aus dem Arbeitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei Monate der
Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz
1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung
zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde,
bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur,
die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten,
ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen,
die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für
die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen
sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf
des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes
im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
§ 12 (weggefallen)
§ 13 Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten
für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des §
6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten,
wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis
stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für
den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das
Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld
wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die
Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis
während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs.
1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.
(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder
des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln,
erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen
1 und 2.
§ 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1,
2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs.
1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden
Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des §
3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem
Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten
durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten
Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn
abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu
berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes,
die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs.
1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt
erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind
dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf
des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich,
so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer
gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft
oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe
von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser
Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für
die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn
der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183
Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach
Absatz 1 nicht zahlen kann.
(4) Der Zuschuß nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für
die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis
nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist
des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden
wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit
leisten.
§ 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte:
1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. stationäre Entbindung,
4. häusliche Pflege,
5. Haushaltshilfe,
6. Entbindungsgeld.
§ 16 Freizeit für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur
Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich
ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch
nicht eintreten.
§ 17 Erholungsurlaub
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer
gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote
als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der
Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten,
so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im
nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
§ 18 Auslage des Gesetzes
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr
als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes
an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe
und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht
auszulegen oder auszuhängen.
§ 19 Auskunft
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen
Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten
der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen
ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer
1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 20 Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt
den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).
(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten
wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen
Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Sechster Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder
fahrlässig
1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder §
6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor und
nach der Entbindung,
2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 über
die Stillzeit,
3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 bis 5 Satz 1 über
Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,
4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweisen,
5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde nach §
2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder
§ 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,
6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung,
7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
über die Freistellung für Untersuchungen oder
8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Gesetzes oder
des § 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen
und über die Auskunft zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden.
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
Handlungen begeht und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§§ 22 und 23 (weggefallen)
Siebter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 24 In Heimarbeit Beschäftigte
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
gelten
1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
tritt,
2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11
Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und §
21 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitgebers
der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.
§ 25 (weggefallen)
(nach oben)
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